- Nutzzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen

Neben dem Recht des Ausübens der Erholung in der freien Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz SNG), bestehen auch Gebote und konkrete Verbote!

Das Gebot, welches eigentlich nicht der Erwähnung bedürfen sollte und welches ganzjährig einzuhalten ist, ist das Gebot der Rücksichtnahme.

Dazu gehört unserer Meinung nach auch, dass wir unsere Hunde auch dort, wo es anders erlaubt ist, lieber einmal mehr an die Leine nehmen. Einfach, weil uns ein anderer Erholungssuchender begegnet, der diese Maßnahme aus den unterschiedlichsten Gründen begrüßt!

Konkrete Verbote, welche auch mit Bußgeldern oder sogar Anzeigen geahndet werden können, sind:

- Grundsätzlich dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen einschl. Sonderkulturen nach § 11 SNG während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Dies ist bei Äckern zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, im Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung: konkret vom 01. April bis zum 15. Oktober. Mit Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zum Beginn von deren Winterruhe im Herbst verbietet das Naturschutzgesetz das Betreten der Mähwiesen und Weiden. Hierfür ist es völlig gleich, ob der Landwirt seine Wiese eingezäunt hat oder nicht.

- Hundebesitzer/-führer, die zulassen, dass Vierbeiner ihr Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt:

Bei Hundekot handelt es sich um Abfall im Sinne des Abfallrechtes, der nur im Wege der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung entsorgt werden darf. So ahndet der saarländische Bußgeldkatalog Umweltschutz die Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z.B. Hundekot) mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 30 Euro.

Nach dem Bußgeldtatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 SNG handelt in missbräuchlicher Ausübung des Rechtes auf Erholung, wer beim Betreten der freien Landschaft Grundstücke verunreinigt oder abgelegte Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt. Die möglichen Bußgelder betragen bis zu 10 000 Euro.

Ein wichtiger Grund dieser Regelung:  Hundekot, welcher mit dem Erreger Neospora caninum infiziert ist, birgt für Rinder eine große Gefahr. Über verunreinigtes Futter von Feldern und Wiesen wird der Erreger, der zu Verkalbungen und Totgeburten führen kann, übertragen. Über den Hundekot wird der Parasit abgegeben, welchen die Kuh mit dem Wasser oder dem Futter aufnimmt. Der Parasit ist sehr umweltbeständig und kann sich mehrere Wochen und Monate im Wasser oder Futter am Leben halten. Die trächtige Kuh gibt zudem den Parasit an ihr Kalb weiter. Dieses wird frühzeitig abgestoßen, tot geboren oder kommt als lebensschwaches Kalb auf die Welt. Überlebt es, trägt es selbst den Parasit in sich und kann diesen weitergeben. Da der Parasit die Kuh ein Leben lang begleitet, setzt sich dieser Kreislauf immerzu fort. Ein seuchenhafter Charakter entsteht. Der Parasit schwächt außerdem dauerhaft die Milchleistung der Kuh.-

- Thema Kastration: Eine juristische Betrachtung

https://www.kanzlei-sbeaucamp.de/die-kastration-des-hundes-eine-juristische-betrachtung/